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ISSN 0947 - 8736 European Journal of Clinical Research
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Verantwortung für ArzneimittelsicherheitHerbert Wartensleben, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Wartensleben, Stolberg
Der
Begriff „Arzneimittelsicherheit“ ist gesetzlich nicht definiert. In
der Wissenschaft versteht man darunter die Gesamtheit der Faktoren und Prozesse,
die geeignet sind, die Arzneimittelanwendung so zu gestalten, dass nach dem
jeweiligen Stand der Wissenschaft ein optimaler therapeutischer Effekt erzielt
wird und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Nutzen das Risiko übersteigt
(vgl. Richter – Böhm, Pharmazeutisch – Medizinisches Lexikon 1989). Neben
der Zulassungspflicht für Fertigarzneimittel (§ 21 Abs. 1 AMG), d.h. dem
grundsätzlichen Verbot des Inverkehrbringens von Fertigarzneimitteln ohne behördliche
Erlaubnis, gehören dazu u.a. die Notwendigkeit einer Herstellungserlaubnis (§
13 AMG) sowie die Vertriebswegregelungen (§§ 43 ff. AMG), die Anzeigepflichten
des pharmazeutischen Unternehmers/Zulassungsinhabers über Nebenwirkungsverdachtsmeldungen
(§ 29 Abs. 1 AMG), sowie die Maßnahmen und Sanktionen bei akuter Gefahr bzw.
Normverletzungen (§§ 64 ff. und 95 ff. AMG). Die
Landesüberwachungsbehörden (in der Regel die Regierungspräsidien bzw. in den
Stadtstaaten der Senator für Gesundheit) überwachen durch Inspektionen die
Pharmazeutischen Unternehmer und Arzneimittelhersteller. Außerdem überprüfen
die Zulassungsbehörden (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
– BfArM – bzw. Paul – Ehrlich – Institut (PEI)) laufend, ob die
Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und
Qualität der Arzneimittel nach wie vor gegeben sind. Alle
fünf Jahre werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassungsverlängerungen
die entsprechenden Prüfungen durchgeführt. Um
diese Behörden in die Lage zu versetzen, ihren gesetzlichen Aufgaben
nachzukommen, ist der pharmazeutische Unternehmer bzw. der Zulassungsinhaber
verpflichtet, alle Änderungen in den Angaben und Unterlagen des
Zulassungsantrages sowie alle Nebenwirkungsverdachtsfälle den Zulassungsbehörden
anzuzeigen (§ 29 Abs. 1 AMG). Schließlich
muss der pharmazeutische Unternehmer bei Arzneimitteln, die hinsichtlich ihrer
Wirkungen nicht allgemein bekannt sind und deshalb der automatischen
Verschreibungspflicht nach § 49 AMG unterliegen, nach Ablauf von zwei Jahren
nach Zulassung der Zulassungsbehörde einen Erfahrungsbericht vorlegen mit
Angaben über die abgegebenen Mengen, neue Erkenntnisse über Wirkungen, Art und
Häufigkeit von Nebenwirkungen, Gegenanzeigen, Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln, eine Gewöhnung, eine Abhängigkeit oder einen nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch (§ 49 Abs. 6 AMG). Im
Rahmen des Zulassungsverlängerungsverfahrens ist vom pharmazeutischen
Unternehmer ein analoger Bericht vorzulegen, der Angaben darüber zu enthalten
hat, ob und in welchem Umfang sich die Beurteilungsmerkmale für das
Arzneimittel innerhalb der letzten fünf Jahre geändert haben (§ 31 Abs. 2
AMG). Trotz
dieser umfassenden präventiven behördlichen Maßnahmen bleibt zunächst der
pharmazeutische Unternehmer für die Verkehrsfähigkeit seines Arzneimittels
verantwortlich (Eigenverantwortung der Pharmazeutischen Industrie). §
25 Abs. 10 AMG bestimmt: „Die
Zulassung lässt die zivil – und strafrechtliche Verantwortlichkeit des
pharmazeutischen Unternehmers unberührt“. Als
erstes Glied in der Absatzkette haftet der pharmazeutische Unternehmer zivil –
und strafrechtlich für die im Verkehr mit Arzneimitteln „erforderliche
Sorgfalt“. Diese
abstrakte Sorgfaltsregelung findet ihre Konkretisierung in § 5 AMG: (1) Es
ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen. (2) Bedenklich
sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Zum
„bestimmungsgemäßen Gebrauch“ gehören nicht nur die im Zulassungsbescheid
enthaltenen „Merkmale des Arzneimittels“ – SPC -, wie die
Anwendungsgebiete, Dosierung, Art und Dauer der Anwendung, Gegenanzeigen,
Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen; Nebenwirkungen etc., die auch in die
Gebrauchs- und Fachinformation zu übernehmen sind, sondern – nach der
Rechtsprechung – auch der davon abweichende, in bestimmten Verkehrskreisen
praktizierte Gebrauch und der naheliegende Fehlgebrauch. Um
seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, muss also der pharmazeutische Unternehmer
nach der Zulassung eines Arzneimittels z.B. durch Anwendungsbeobachtungen
eruieren, ob der tatsächliche Einsatz seines Arzneimittels im wesentlichen so
erfolgt wie dies in der Gebrauchs- und Fachinformation beschrieben ist. Stellt
er Abweichungen fest, die das Nutzen – Risiko – Urteil des Arzneimittels
negativ beeinflussen, muss er durch „Anwendungswarnungen“, u.U. sogar
durch „Folgenwarnungen“ die Verbraucher/Anwender informieren. Trotz
dieser umfassenden Pflichten des pharmazeutischen Unternehmers und der Behörden
ist der Arzt allein verantwortlich für seine therapeutischen Entscheidungen.
Im
Rahmen des Behandlungsvertrages hat jeder Arzt seine Patienten nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu behandeln und über mögliche
Risiken der Therapie aufzuklären. Dieser
„aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft“ muss nicht deckungsgleich
mit dem Zulassungsumfang eines Arzneimittels sein. Neue, mehr oder weniger
gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse hat der Arzt zu berücksichtigen, auch
wenn der Zulassungsstatus (zunächst) unverändert bleibt. Das AMG als „Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln“, das nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19
Grundgesetz zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gehört, deckt
sich nicht mit dem Heilberufsausübungsrecht, das ausschließlich der
Landesgesetzgebungshoheit unterliegt. So darf z.B. der Arzt – wenn nötig
– ein Arzneimittel in einer nicht zugelassenen Indikation einsetzen u.U. ist
er hierzu sogar verpflichtet, wenn entsprechend zugelassene Arzneimittel nicht
zur Verfügung stehen. Er kann im konkreten Anwendungsfall auch von den
Dosierungsangaben abweichen. Für
den Vertragsarzt gilt im übrigen nichts anderes: § 76 SGB V verpflichtet ihn
zur Sorgfalt des bürgerlichen Vertragsrechts, so dass insoweit kein Unterschied
in den Sorgfaltspflichten gegenüber Privat – oder Kassenpatienten besteht.
Sieht
sich der Arzt genötigt, von den in der Fachinformation enthaltenen
Zulassungsangaben abzuweichen, hat er selbstverständlich besonders sorgfältig
eine Nutzen – Risiko – Abwägung unter Ausschöpfung aller
Informationsquellen vorzunehmen und den Patienten darüber aufzuklären, dass
das verordnete Arzneimittel etwa außerhalb zugelassener Indikation eingesetzt
wird. Eine hier nicht zu erörternde Frage ist die Verordnungsfähigkeit von
zugelassenen Arzneimitteln, wenn sie in nicht zugelassener Indikation verordnet
bzw. angewendet werden, zu Lasten der GKV. Der
Arzt sollte sich grundsätzlich an die arzneimittelsicherheitsrelevanten Angaben
der Fachinformation halten. Sieht er sich aufgrund neuer wissenschaftlicher
Erkenntnisse genötigt oder berechtigt, davon abzuweichen, unterliegt er einer
gesteigerten Sorgfaltspflicht. Da
der pharmazeutische Unternehmer nur die generellen Risiken aufgrund der vor der
Zulassung durchgeführten klinischen Prüfungen und der sog.
„Nachmarktbeobachtungen“ kennt, ist nur der Arzt in der Lage, seltene
Risiken im konkreten Einzelfall zu beobachten. Nach
der jeweiligen Berufsordnung der Ärztekammer ist der Arzt verpflichtet,
Arzneimittelrisiken der Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft zu
melden. Leider besteht keine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte, ihre
Beobachtungen (auch) dem pharmazeutischen Unternehmer mitzuteilen. In der Praxis
ist dies jedoch oft der Fall, wobei diese „Spontanmeldungen“ wohl nicht
ausreichen, um ein umfassendes Risikoprofil zu gewinnen. Extrem seltene Risiken
können durch klinisch kontrollierte Versuche nicht erkannt werden. Umso
wichtiger sind daher die Einzelfallbeobachtungen der Therapeuten. Der
pharmazeutische Unternehmer muss die im AMG vorgesehenen Anzeige – und
Unterrichtungspflichten gegenüber den Zulassungsbehörden erfüllen (§§ 29
Abs. 1, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6 AMG). Der
Stufenplanbeauftragte des pharmazeutischen Unternehmers hat die zuständige Überwachungsbehörde
über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder zu einer ungewöhnlichen
Einschränkung des Vertriebs führt, unverzüglich zu unterrichten und dabei
auch mitzuteilen, in welche Staaten das Arzneimittel ausgeführt wurde (§ 14
Abs. 1 Satz 3 Betriebsverordnung für den pharmazeutischen Unternehmer). Im
Rahmen des sog. „Stufenplanverfahrens“ findet bei Gefahrenstufe I zwischen
den Stufenplanverfahrensbeteiligten (u.a. Behörden, Arzneimittelkommissionen,
Pharmazeutische Unternehmer) ein Informationsaustausch statt, damit die Behörden
in die Lage versetzt werden, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen anzuordnen,
soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht im Rahmen seiner
Eigenverantwortlichkeit selbst entsprechende risikominimierende Maßnahmen
ergreift. Die
in der Stufenplanverwaltungsvorschrift fakultativ vorgesehene öffentliche Anhörung
der Beteiligten durch die Zulassungsbehörden findet seit Jahren praktisch nicht
mehr statt. Der
pharmazeutische Unternehmer haftet nach den Gefährdungshaftungsgrundsätzen des
§ 84 AMG für materielle Schäden, die ein bedenkliches Arzneimittel verursacht
(§ 84 Nr. 1 AMG). Er
haftet auch für materielle Schäden, die ein unbedenkliches Arzneimittel
verursacht, weil die Produktinformation (Kennzeichnung, Fachinformation oder
Gebrauchsinformation) nicht dem medizinischen Erkenntnisstand entspricht (§ 84
Nr. 2 AMG). Unabhängig davon haftet der pharmazeutische Unternehmer nach den
Grundsätzen der Verschuldenshaftung (§§ 823, 847 BGB) nicht nur für
materielle, sondern auch für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld). Die
Haftungsrisiken des pharmazeutischen Unternehmers lassen die Verantwortung des
Arztes für seine therapeutischen Entscheidungen unberührt. Dies bedeutet, dass
der Patient, der glaubt, einen Arzneimittelschaden erlitten zu haben, oft die
Wahlmöglichkeit hat, ob er seinen Arzt wegen schuldhafter Verletzung der
Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch
nehmen will oder den pharmazeutischen Unternehmer, falls die
Anspruchsvoraussetzungen der §§ 84 AMG, 823, 847 BGB erfüllt sind. Der
gut aus - und weitergebildete Arzt
ist zur permanenten Fortbildung verpflichtet, d.h. er hat die Fachliteratur zu
studieren, die Produktinformationen der von ihm verordneten bzw. angewendeten
Arzneimittel bezogen auf den konkreten Behandlungsfall zu reflektieren und dabei
die arzneimittelsicherheitsrechtlich relevanten Mitteilungen des
Pharmazeutischen Unternehmers („Rote – Hand – Brief“) zu beachten.
Durch
die neuen Informationsmedien (Internet) ist es schwierig, die Fachkreise vor der
Öffentlichkeit über neu erkannte Arzneimittelrisiken bzw. die daraus
resultierenden eigenverantwortlichen Maßnahmen des pharmazeutischen
Unternehmers zu unterrichten. So verbietet das Wertpapierrecht die Nutzung von
Insider – Informationen, so dass der pharmazeutische Unternehmer als börsennotierte
Aktiengesellschaft in einem neuen Dilemma steckt: Würde er zuerst die
Fachkreise von den beabsichtigten Maßnahmen unterrichten, würde er diesen
einen gesetzwidrigen Insider – Informationsvorsprung verschaffen. Trotz
der Vielzahl gesetzlicher Regelungen ist die praktische Arzneimittelsicherheit
verbesserungsbedürftig: 1)
Dem nur begrenzten Erkenntnisgewinn aus klinischen Prüfungen vor und
nach der Zulassung eines Arzneimittels folgt keine gesetzlich geregelte Produkt-
und Verbraucherverhaltensbeobachtung während des Arzneimittelvertriebs; die
Konsequenzen der haftungsrechtlichen Rechtsprechung werden nur unzureichend präventiv
genutzt. 2)
Die Ärzte müssen gesetzlich verpflichtet werden, Arzneimittelrisiko –
Beobachtungen auch dem Pharmazeutischen Unternehmer zu melden; das
„Spontanerfassungssystem“ ist mangelhaft. 3)
Erhebliche Kommunikationsmängel zwischen Ärzten, nationalen-, europäischen-
und internationalen Zulassungsbehörden sowie Pharmazeutischen Unternehmern sind
zu beklagen. 4)
Die Einrichtung von Arzneimittelrisiko – Referenzzentren in einigen
Kliniken ist dringend erforderlich, da die bei den Zulassungsbehörden
eingehende Datenflut seltene aber gravierende Risikomeldungen nur schwer
erkennen lässt; das „Grundrauschen“ erschwert die Erkennbarkeit und führt
zu unvertretbaren Reaktionsverzögerungen. 5)
Zu bedauern ist schließlich die unausgewogene Berichterstattung vor
Sachverhaltsklärung. Die voreilige Marktrücknahme eines verdächtigen
Arzneimittels kann Patienten einer notwendigen Therapie berauben. Correspondence
to: Herbert
Wartensleben Rechtsanwalt Anwaltskanzlei
Wartensleben Gut
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